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Wie erhalte ich einen beratungsschein?

Wie erhalte ich einen beratungsschein?

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht (i.d.R. an Ihren Wohnort) oder über die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bzw. über die Beratungsperson beantragen.

Bis wann bekommt man einen Beratungshilfeschein?

Der Beratungsschein kann nur dann ausgestellt werden, wenn es sich (noch) um ein außergerichtliches Verfahren handelt. Wurde bereits ein Gericht involviert, ist die Beratungshilfe nicht mehr möglich. Bedürftigen Personen steht dann aber die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung zu.

Was deckt der Beratungshilfeschein ab?

Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe (PKH) wird durch den Anwalt im Prozess beantragt und deckt die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind die Kosten selbst zu tragen und Erfolgsaussicht besteht.

Was beinhaltet die Beratungshilfe?

Beratungshilfe umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person. Das bedeutet, dass Sie z.B. in einer rechtlichen Auseinandersetzung sich entweder nur beraten lassen können, so dass Sie alles Weitere selbst erledigen können.

Was zahlt die Beratungshilfe?

Bei der Prozesskostenhilfe werden Ihre Gerichtskosten und Anwaltskosten vom Staat übernommen. Es werden nur die Kosten für Ihren eigenen Anwalt, Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Sachverständigengutachten usw. übernommen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten für den gegnerischen Anwalt bezahlen.

Was muss ich haben um den Beratungshilfeschein bei Gericht zu bekommen?

Beratungshilfeschein vom Amtsgericht

  1. ausgefülltes Beratungshilfeformular (PDF)
  2. aktueller Kontoauszug.
  3. Mietvertrag.
  4. Nachweis über monatliche Versicherungs- und Kreditraten.
  5. ggf. letzte Lohnabrechnung (nicht älter als drei Monate)
  6. ggf. Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen (ALG I/II, Grundsicherung)
  7. ggf.

Wann bekommt man einen Beratungshilfeschein?

Voraussetzungen. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG).

Wie wird die Beratungshilfe bezahlt?

Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse darlegen müssen.

Was ist die Beratungshilfe?

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.

Was ist ein Antrag auf Beratungshilfe?

AG I 1 – Antrag auf Beratungshilfe Blatt 1/2 – – gen. 04

Welche Voraussetzungen gibt es für die Gewährung von Beratungshilfe?

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.